28.10.2021

Nacheichung von Waagen – ein Regeltermin

Die Nacheichung einer Waage muss in Deutschland in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt werden. Jedoch gibt es auch einige Ausnahmen zu beachten. Im Abstand von drei Jahren müssen Waagen-Modelle nachgeeicht werden, die einen maximalen Wägebereich von 3.000 kg und mehr besitzen.

Um eine Strafzahlung durch das Eichamt zu vermeiden, sollte mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist, ein Termin mit dem jeweiligen Eichamt vereinbart werden. Falls vor Ablauf der Eichfrist kein Antrag auf Nacheichung beim Eichamt gestellt wird, wird eine Strafzahlung fällig. Die Frist endet dabei immer am Ende eines Kalenderjahres. Wurde die betreffende Waage beispielsweise im Juli 2019 das erste Mal geeicht, gilt die Eichung noch bis Ende 2022.

Es spielt keine Rolle, ob eine Waage neuwertig oder gebraucht ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die erworbene Waage innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme am Aufstellungsort beim zuständigen Eichamt anzumelden ist. Dabei muss der Gerätetyp, der Waagenhersteller, das Jahr der Ersteichung, die Typenbezeichnung, sowie die Anschrift des Anwenders angegeben werden. Die Übermittlung der Daten kann schnell und einfach online vorgenommen werden.

Eichfähige Waagen müssen die aktuell geltenden Eichvorschriften erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung dient dabei als Manipulationsschutz für geeichte Waagen und befindet sich an gut sichtbaren Stellen. Zum 20. April 2016 gab es eine Änderung der Beschilderung, diese hat nun gemäß der neuen Europäischen Richtlinie 2014/31/EU zu erfolgen.

Heute werden Gewichte fast ausschließlich zum Justieren und Prüfen von elektronischen Waagen eingesetzt. Entsprechend diesem Einsatzzweck bezeichnet man diese als Prüf- oder Eichgewichte. Die Prüfgewichte werden durch die international gültige OIML-Richtlinie R111.2004 hierarchisch in Genauigkeitsklassen gegliedert.

Ein Eichzertifikat, ein sogenannter Eichschein, wird wiederholt von unseren Kunden für ihre Unterlagen zu ihrer geeichten Waage angefragt. Bei einer Ersteichung durch den Hersteller wird grundsätzlich kein Eichschein erstellt. Neben der Beschilderung erhält der Kunde eine CE-Konformitätserklärung, welche die Übereinstimmung mit den für die Eichung geltenden europäischen Gesetzen und Regelungen bestätigt. Diese liegt meist der Bedienanleitung bei. Erst bei einer späteren Nacheichung durch das Eichamt kann der Kunde gegen Aufpreis einen Eichschein bekommen. Dies muss jedoch vor der Eichung beim Eichbeamten angemeldet werden.

Unsere Spezialisten für Wägetechnik beraten Sie zum Thema Nacheichung und nehmen auch gerne eine fristgerechte Nacheichung Ihrer Waage vor. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ihr Ansprechpartner:

Leitung Serviceteam Dosiergeräte und Wägetechnik

Thomas Kopf

+49 7941 9131-14

thomas.kopf@woehwa.com

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