15.07.2021

Eichung von Waagen

Alle Messgeräte, an deren Messgenauigkeit ein öffentliches Interesse besteht, unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Dies ist immer bei allen Messungen im Warenaustausch zutreffend. Die Prüfung eines Messgerätes auf Einhaltung der zugrunde liegenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfehlergrenzen nach dem Mess- und Eichgesetz, ist gesetzlich vorgeschrieben.

Das Ziel des Eichgesetzes ist vorwiegend der Verbraucherschutz. Die Eichung einer Waage ist nach dem Eichgesetz eine hoheitliche Aufgabe in Deutschland. Die Eichung von Waagen war bis vor kurzem ausschließlich dem Eichamt vorbehalten. Seit einigen Jahren können nun auch die Hersteller von Waagen die Eichung einer solchen nach der Erstinstallation vornehmen. Die erste Eichung einer Waage bezeichnet man auch als Erstinverkehrbringung.

Eine Eichung durch den Waagenhersteller erfordert eine regelmäßige ISO-Zertifizierung des Unternehmens (ISO 9001:2015 Zertifikat der WÖHWA). Die WÖHWA als Spezialist im Bereich Waagen und wägetechnische Anlagen verfügt über diese regelmäßige Zertifizierung sowie eine Konformitätszertifizierung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) (METAS Konformitätszertifikat der WÖHWA). Als Spezialist im Bereich Waagen und wägetechnische Anlagen liefert die WÖHWA nicht nur Waagen, sondern „eicht“ diese auch und nimmt sie in Betrieb. Die erste Eichung einer Fahrzeugwaage ist für drei Jahre gültig.

Bei Störungen und Ausfällen vor Ort, beispielsweise dem Ausfall einer Wägezelle, reparieren langjährig erfahrene Mitarbeiter der WÖHWA die Anlagenteile. Nach der Reparatur kennzeichnen unsere Mitarbeiter die entsprechende Waage wieder für den eichpflichtigen Verkehr. Dies ist möglich, da die WÖHWA ein anerkannter Instandsetzer-Betrieb ist. Ein sofortiger Weiterbetrieb der Waage ist dadurch möglich bis einem neuen Antrag auf Eichung beim Eichamt entsprochen wird.

Das Eichzeichen bestätigt die voraussichtliche Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für die Gültigkeitsdauer der Eichung. Wenn es im Anschluss um die Durchführung von regelmäßigen Nacheichungen geht, sind in Deutschland die Landeseichämter und staatlich anerkannte Prüfstellen, die unter fachlicher Aufsicht durch die physikalisch-technische Bundesanstalt stehen, zuständig. Unsere Kunden erinnern wir an bevorstehende Eichtermine, um teure Strafen wegen überschrittener Eichfristen zu verhindern.

Nur Messgeräte, deren Bauart zugelassen ist, sind eichfähig. Der Eichung geht deshalb ein Zulassungsverfahren, auf Antrag des Messgeräteherstellers, bei der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB) voraus. Bei einer Bauartzulassung wird basierend auf den technischen Unterlagen geprüft, ob die Konstruktion und Beschaffenheit des (Mess-)Gerätes den geltenden Eichvorschriften entspricht. Die Geräte müssen ihrer Genauigkeitsklasse entsprechen und ihre Messbeständigkeit muss gewährleistet sein. Die Eichfähigkeit einer Waage dokumentiert die Bauartzulassung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Reparatur oder der Erstinverkehrbringung einer Fahrzeugwaage. Kontaktieren Sie unsere erfahrenen Mitarbeiter für eine persönliche Beratung.

Ansprechpartner

Service
Dosiergeräte und Wägetechnik

Thomas Kopf

+49 7941 9131-14 thomas.kopf@woehwa.com

WÖHWA Eichung